Der TSV NEUKIRCH hat die vom Gesetzgeber geforderten Bedingungen im Bereich des Kinder-und Jugendschutzes erfüllt.
Jeder Verein, indem Kinder und Jugendliche betreut, geschult oder beaufsichtigt werden ist verpflichtet, die Verantwortlichen ab 14 Jahren entsprechend zu überprüfen, ob Tätigkeitsausschlüsse vorliegen. Solche Ausschlüsse liegen vor, wenn Personen einschlägig wegen Gewalt- und Sexualdelikten vorbestraft sind.
Von insgesamt 60 Übungsleiterinnen und –leitern, sowie Helferinnen und Helfer wurden erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse beantragt. Desweiteren wurden allen Personen, die Umgang mit Kindern und Jugendlichen haben eine Verpflichtungserklärung ausgehändigt, die Verhaltensregeln beinhalten. Nachdem alle Führungszeugnisse vom Vorstand eingesehen wurden konnten diese wieder an die Antragsteller zurück gegeben werden.
Bei allen im TSV Neukirch tätigen Übungsleiterinnen, Übungsleiter, Helferinnen und Helfer liegen keine Ausschlussvoraussetzungen vor, so dass zwischen dem Landratsamt des Bodenseekreises und dem TSV Neukirch die geforderte Vereinbarung nach § 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) und der Grundlage des Beschlusses des Kreistages des Bodenseekreises vom 28. Juli 2015 am 10.April 2017 unterzeichnet werden konnte.
Seit April 2017 wurde vom Vorstand des TSV Neukirch ein Ansprechpartner eingesetzt. Es handelt sich hierbei um Günther Lieberwirth. Er ist Ansprechpartner für Eltern, Übungsleiter, sowie für die Kinder und Jugendlichen.
Die Überprüfung der verantwortlichen Personen müssen alle 5 Jahre erneuert werden. Neu hinzukommende Personen werden sofort überprüft.
Die entsprechende Vereinbarung mit dem Bodenseekreis finden Sie hier zum Download.
Neukirch, den 05.Juni 2017
Adolf W. Lutz